Was sind IGeL?

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen?

 

 

Ärztliche Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind, die aber im Einzelfall sinnvoll oder nützlich sein können, dürfen auf Ihren Wunsch hin erbracht werden. Bei Inanspruchnahme dieser Wunsch-leistungen besteht allerdings kein Erstattungs-anspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die Kosten für diese Behandlungen sind von Ihnen zu begleichen.

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Leistungen die Bezeichnung individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gegeben und diese wie folgt definiert: "IGeL-Leistungen sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, dennoch von Patientinnen und Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind."

 

 

Was Sie bei der Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen beachten sollten!

 

 

Wünschen Sie solche als privatärztlich zu qualifizierenden Leistungen, so muss Ihr Arzt diese Leistungen privat in Rechnung stellen. Sie schließen mit der Ärztin / dem Arzt einen Vertrag über diese ergänzenden Leistungen.

 

 

Ihr Arzt darf von einem Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse jedoch nur eine Vergütung fordern, wenn für diese Leistungen vorher eine schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

 

 

Für die Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen gelten folgende Grundsätze:

 

 

1. Aufklärung über Nutzen und Kosten der Leistung

 

Wenn Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, muss Ihre Ärztin / Ihr Arzt Sie darüber aufklären, warum die konkrete Leistung in Ihrem Fall keine vertragsärztliche Leistung ist. Diese Leistungen dürfen auch nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet werden. Weiterhin muss Ihr Arzt Sie über den Kostenrahmen informieren.

 

 

2. Freie Entscheidung

 

Ihr Arzt darf Sie in sachlicher und unaufdringlicher Weise über diese Wunschleistungen informieren, Sie jedoch nicht zur Inanspruchnahme drängen. Sie sollen sich frei entscheiden können, ob Sie von dem zusätzlichen Angebot Gebrauch machen wollen. Der Arzt ist dazu verpflichtet, Sie vor der Leistungserbringung zu informieren und zu beraten, so dass Sie von dem medizinischen Angebot auch Abstand nehmen können.

 

 

3. Ordnungsgemäße Rechnungsstellung

 

Ihr Arzt darf Ihnen für die erbrachten Wunschleistungen kein Pauschal- oder Erfolgshonorar in Rechnung stellen. Die Ärzte sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. Sie sind jedoch nicht an die Berechnungen der einfachen Gebührensätze der GOÄ gebunden. Die Honorarvereinbarung darf jedoch gem. § 2 GOÄ nicht von der für die entsprechende Leistung vorgesehenen Punktzahl oder von dem Punktwert abweichen, sondern lediglich der Steigerungssatz kann variieren. Auf Verlangen kann die GOÄ eingesehen werden.

 

 

Beispielsweise kann gem. § 5 Abs. 2 GOÄ für eine Leistung der 2,3-fache Satz berechnet werden. Nach § 5 Abs. 1 GOÄ kommt auch die Anwendung des (3,5-fachen) Höchstsatzes in Betracht, wenn die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen. Bei der Anwendung des Höchstsatzes bedarf es stets einer - auf die einzelne Leistung bezogenen - verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung.

 

 

4. Schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn

 

Eine Privatliquidation erfordert Ihre schriftliche Einwilligungserklärung. Ihre Zustimmung sowie die Honorarvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn vorliegen und sich auf Ihren konkreten Einzelfall beziehen.

 

 

Die von Ihnen abzugebende Erklärung sollte folgende Bestandteile haben:

  • Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der GOÄ- bzw. Analogziffer und des Steigerungssatzes),

  • Angabe der voraussichtliche Honorarhöhe (EUR-Betrag),

  • Erklärungen, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt ist und

  • dass Sie seitens der Ärztin / des Arztes darüber aufgeklärt wurden, dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist, und

  • dass Sie darüber informiert wurden, dass die Leistungen nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht.

Quellen:

  • www.kvno.de: IGeL, Wegweiser für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten
  • Horst Schumacher: IGeL? Ja, aber richtig! Rheinisches Ärzteblatt 6/2001

 

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